Karstens & Knoll

Partnerschaft mbB — Steuerberater

Veröffentlicht am 27.4.2024, 13:48:57

ARBEITGEBER aufgepasst: Am 15.11.23 beschloss das Bundeskabinett die „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung“. Dadurch ist der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.24 von 12 Euro auf 12,41 Euro gestiegen. Zum 01.01.25 steigt er erneut, diesmal auf 12,82 Euro brutto pro Zeitstunde. So weit so gut ABER: Dadurch erhöht sich automatisch die dynamische Geringfügigkeitsgrenze, was dann widerum Auswirkungen auf die Untergrenze des Midijobs hat.

Achtung: Die PFLICHT des ARBEITGEBERS ist es, zu Beginn jeder Beschäftigung oder bei dauerhafter Veränderung des Arbeitsverhältnisses das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu ermitteln, um selbstständig zu überprüfen, ob es sich (weiterhin) um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt oder nicht
❗️ Das monatliche Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze entspricht einem Minijob.
❗️ Jedes monatliche Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze entspricht einem Midijob. (maximal 2.000 Euro monatlich)
Wie die Berechnung im Detail funktioniert und was es mit der Ermittlung des Faktor F auf sich hat, erfahrt ihr bei der Steuerkanzlei eures Vertrauens.

ARBEITNEHMER aufgepasst: Wer am 30.09.22 unter den damals geltenden Rahmenbedingungen als Midijobber galt, konnte diesen Status aufgrund geltender Bestandsschutzregeln bis zum 31.12.23 aufrechterhalten und war damit nach bisherigen Midijobber-Regelungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Alten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Bestandsschutzregelungen sind seit dem 01.01.24 nicht mehr gültig!

In eurem Unternehmen gibt es mindestens eine:n Angestellte:n, die oder der von der Minijobber/Midijobber Abgrenzung betroffen ist? Bucht euch einen unverbindlichen Online Kennenlerntermin und wir überzeugen euch gern von unserer Expertise und Beratungskompetenz. Unser Motto: Besser gut beraten, als mittelmäßig verwaltet.

Maike & Sabrina

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